friderecho

Spanisches Recht. In deutsch. Rund um die spanische Immobilie.
 

Erbschafts- und Schenkungssteuer



 

An erster Stelle steht die Planung der Vermögensnachfolge.  

 

Erst dann, allenfalls parallel dazu, stellt sich die Frage, wie die Planung steueroptimiert werden kann.

 

 

Der Blick auf die Erbschafts- und Schenkungssteuer ist wichtig. Gerade in Spanien. Aber die Planung darf 

sich ihr nicht unterordnen. 



Schenkung zur Vermeidung von Erbschaftssteuer? Mal so mal so

 

(Ley 29/1987)

 

Vererbt man viel, ist die Erbschaftssteuer hoch.

Vererbt man doppelt so viel, ist die Erbschaftsteuer mehr als doppelt so hoch.

Die spanische Erbschafts- und Schenkungssteuer ist progressiv.

 

Also müßte man sein Vermögen vorab scheibchenweise an die Erben verschenken, statt später den großen Batzen zu vererben?

 

Mal so mal so.

 

Wurde vorher was verschenkt, wird die Erbschaft nachher mit einem besonderen Steuersatz besteuert, dem „tipo medio“. Der ist günstiger, was tendenziell Erbschaftssteuer spart.

 

Die Erbschafts- und Schenkungssteuer hängt aber nicht nur vom Steuersatz ab, siehe unten, sondern auch von diversen Steuervergünstigungen. Die sind für Schenken und Vererben nicht immer gleich.

 

Beispiel Familienheim:

Beim Verschenken gibt es keine Vergünstigung, beim Vererben eine ziemlich hohe.

 

Für die Frage „Schenken zu Vermeidung von Erbschaftssteuer?“ kommt es darauf an, 

  • wie sich das Vermögen zusammensetzt (objektive Steuervergünstigungen) und
  • auf wen es übertragen wird (subjektive Steuervergünstigungen).

 

Wer Schenkungen zu Lebzeiten plant um Erbschaftsteuer zu sparen, muß einen Steuerberater zuziehen, der sich im spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht auskennt. 




Nießbrauch am Erbteil vs. Nießbrauch am Haus: Wirkung auf die Erbschaftssteuer

 

(Art. 834 CC)

 

Das spanische gesetzliche Erbrecht sagt: Der überlebende Ehegatte erbt den Nießbrauch an 1/3 der Erbmasse.

 

Nießbrauch an einem Bruchteil der Erbmasse? Das nützt ihm nichts. Er braucht was Konkretes.

 

In der Erbauseinandersetzung wird man ihm daher einen konkreten Gegenstand zuweisen. Man wandelt den abstrakten Nießbrauch in was Konkretes um. Der Vorgang heißt deshalb „conmutación“, Umwandlung.

 

Beispiel: Wert des abstrakten Nießbrauchs € 11.250.

Zuweisung konkret:

-       Bargeld in dieser Höhe. Er bekommt dann € 11.250 bar auf die Hand.

-       Einen anderen Gegenstand im Wert von € 11.250. Das Auto zum Beispiel.

-       Oder das Haus. Das ist aber mehr wert als € 11.250.

 

Variante 1 und 2 haben keine Auswirkung auf die Erbschaftssteuer. Der überlebende Ehegatte erhält ja wertmäßig genau was dem Nießbrauch entspricht.

Bei Variante 3 erhält er mehr. Man nennt das Zuweisungsexzess („exceso de adjudicación“).

 

Steuerlich wird der Zuweisungsexzess wie folgt gehandhabt:

€ 11.250 versteuert er in der Erbschaftssteuer.

Beim Mehrwert kommt es darauf an:

Zahlt der Ehegatte einen Ausgleich, kauft er ihn also hinzu, fällt die sogenannte Stempelsteuer an.

Zahlt er keinen Ausgleich, bekommt er den Mehrwert also geschenkt, fällt Schenkungssteuer an. 



Erbschaftssteuer des nackten Eigentümers: Kompliziert

 

(Art. 26 Ley 29/1987)

 

Wer nacktes Eigentum erbt, muß rechnen:

Er muß auf den Wert des nackten Eigentums den Steuersatz anwenden, den er anwenden müßte, wenn er das Volleigentum geerbt hätte. Dieser Steuersatz heißt „tipo medio“, mittlerer oder durchschnittlicher Steuersatz.

 

Beispiel:

Volleigentum Immobilie € 361.000.

Nießbrauch für den überlebenden Ehegatten, 65 Jahre alt.

Nacktes Eigentum für den Sohn.

 

Beim Nießbraucher (überlebender Ehegatte) ist die Sache einfach, siehe Formel unten:

89 minus 65 = 24 % = € 86.640.

Er versteuert € 86.640.

Steuer daraus € 10.258.

 

Der nackte Eigentümer (Sohn) rechnet erst den mittleren Steuersatz aus:

Steuer aus dem Wert des Volleigentums (die Steuer liest er aus der Tabelle im Gesetz ab;

ich nehme hier mal die staatliche Tabelle):

Wert Volleigentum € 361.000

Bis Wertstufe € 239.389,13 = Steuer 1. Teil = € 40.011,04

Plus 25,50 % auf den Restwert von € 121.610,87 = Steuer 2. Teil = € 31.010,77

Steuer gesamt = € 71.021,81

Geteilt durch 100 mal 361.000 = 19,67 % mittlerer Steuersatz.

 

Diesen mittleren Steuersatz wendet der Sohn auf den Wert des nackten Eigentums an:

Wert nacktes Eigentum = 74 % von € 361.000 = € 274.360.

Davon 19,67 % = Steuer € 53.967.

Also: Erbschaftssteuer des nackten Eigentümers € 53.987. 




Erbschaftssteuer des Nießbrauchers: Einfach

 

(Art. 26 Ley 29/1987)

 

Wer einen Nießbrauch erbt, rechnet den Nießbrauchswert, siehe Formel unten, zur Ermasse („base imponilble“) hinzu.

Aus die Maus. 



Nießbrauch und nacktes Eigentum (usufructo y nuda propiedad): Wert?

 

(Art. 11.1b und c, Art. 26 Ley 29/1987)

 

Erblasser spalten ihre Immobilie gern auf:

 

  • Der Ehegatte bekommt den Nießbrauch = Er darf genießen und benutzen. Er hat alle Nutzungsrechte.

 

  • Die Kinder bekommen das nackte Eigentum = Eigentum ohne jedes Nutzungsrecht.

 

Der Erblasser kann das zu Lebzeiten machen oder für seinen Tod so anordnen. Aber auch wenn der Erblasser gar nichts macht, kann die Spaltung eintreten: Sie entspricht der gesetzlichen Erbfolge nach spanischem Erbrecht. Und dieses gilt für alle, die in Spanien ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben. Auch für Deutsche.

 

Bei der Erbschaftssteuer zählen Nießbrauch und nacktes Eigentum zur Erbmasse.

 

Wieviel sind Nießbrauch und nacktes Eigentum wert?


Der Wert des befristeten Nießbrauch beträgt 2 % des Gesamtwertes der Immobilie für jedes Jahr seiner Dauer, maximal 70 %.

Beispiel: Nießbrauch über 5 Jahre. Nießbrauchswert 5 mal 2 % = 10 %.

 

Der Wert des lebenslangen Nießbrauchs rechnet sich etwas komplizierter. Ist der Nießbraucher jünger als 19 Jahre jünger, ist der Nießbrauchswert 70 %.

Für jedes Jahr, das der Nießbraucher älter als 19 Jahre ist, vermindert sich der Nießbrauchswert um 1 %. Das führt zu der Formel:

Nießbrauchswert = 89 minus Lebensalter des Nießbrauchers.

Beispiel: Nießbraucher 35 Jahre alt. Nießbrauchswert 89 minus 35 = 54 %. 

 


 


Freibetrag für das Familienunternehmen (reducción por negocio familiar): Nichts Neues

 

 

(Art. 20 Ley 29/1987; Resolución 2/1999, de 23 de marzo, de la Dirección General de Tributos, relativa a la aplicación de las reducciones en la base imponible del Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones, en materia de vivienda habitual y empresa familiar  

 

Familienunternehmen ist, womit der Erblasser den Familienunterhalt hauptsächlich erwirtschaftet. Der Freibetrag ist ähnlich zu handhaben wie beim Familienheim und bei Beteiligungen.  

Nichts Neues also. 



Freibetrag für Beteiligungen (reducción por participaciones): Man muß was dafür tun

 

(Art. 20.2c Ley 29/1987)

 

Die Gesellschaft muß wirtschaftlich tätig sein. Bei Vermietgesellschaften häng das von Einzelfall ab. Gewichtiges Indiz ist die arbeitsvertragliche Anstellung einer Vollzeitkraft. Auf der anderen Seite darf die Gesellschaft nicht bloß drei Apartments in der Vermietung haben.

 

Der Erblasser muß mit mehr als 5 % beteiligt sein, in der Firma Leitungsbefugnisse haben und dafür ein Salär bekommen.

 

Der Erblasser muß also Einiges für den Freibetrag tun.

 

Aber auch die späteren Erben müssen Anforderungen erfüllen: Verwandschaftsnähe, Behaltensfristen zwischen 5 und 10 Jahre. 



Freibetrag für das Familienheim (reducción por vivienda habitual): Noch aktuell

 

(Art. 20.2.c Ley 29/1987)  

 

Der Beitrag unten „Freibetrag für die vivienda habitual“ ist noch aktuell.  

 

Bei mehreren Miterben, z. B. Kindern, wird das Familienheim meist einem von ihnen allein zugewiesen. Trotzdem kommt der Freibetrag allen Miterben zugute. Alle dürfen den Freibetrag entsprechend ihrer Erbanteile unter sich aufteilen. Ist logisch. Versteuert wird ja der Erbteil (= abstrakter %-Anteil an der Erbmasse), nicht der später dem Erben konkret zugewiesene Gegenstand. 



Freibetrag wegen Behinderung (reducción por discapacidad): Zusätzlich

 

(Art. 20.2.a Ley 29/1987)

 

Er greift ab einem Behinderungsgrad von 33 %.

Er ist neben dem Freibetrag wegen Verwandtschaft anwendbar.

Auch hier: Die Freibeträge der Autonomen Gemeinschaften sind höher als die staatlichen.

Daher: Prüfen, welches Recht anwendbar ist und dieses in der Steuererklärung wählen. 

 

 

Freibetrag wegen Verwandtschaft (reducción por parentesco): Nicht üppig

 

 (Art. 20.2 Ley 29/1987)  

 

Den Freibetrag wegen Verwandtschaft gibt´s auch bei Verschwägerung. Die Streitfrage hier ist geklärt: Die Schwägerschaft bleibt bestehen, auch wenn die Person, die die Schwägerschaft vermittelt, inzwischen verstorben ist.  

 

Beispiel:  

Die Frau Ihres Bruders ist Ihre Schwägerin zweiten Grades. Auch nach dem Tod Ihres Bruders bleibt sie Ihre Schwägerin. Beerben Sie sich später, können Sie den Freibetrag für Schwägerschaft beanspruchen.  

 

Die Autonomen Gemeinschaften gewähren vergünstigte Freibeträge. Teils nach der Höhe, teils nach dem begünstigten Personenkreis. Daher wichtig: Schauen, das Erbrecht welcher Autonomen Gemeinschaft anwendbar ist.  

 

Die staatlichen Freibeträge sind nicht üppig. 



Freibeträge (reducciones): Objektiv und subjektiv

 

 (Art. 20 Ley 29/1987)  

 

Subjektive Freibeträge knüpfen an die Person des Erben: Verwandtschaft, Behinderung etwa, objektive Freibeträge an das, was vererbt wird: Das Familienheim, Beteiligungen, und so.  

 

Problematisch sind die objektiven Freibeträge. Finanzverwaltung und Gerichte sehen da was unterschiedlich.  

 

Beispiel:  

Sie erben 200.000 €. 150.000 € davon entfallen auf Ihr Familienheim. 70.000 € abziehbare Schulden. Freibetrag für das Familienheim 95 %.  

 

Frage:  

95 % wovon?  

 

Die Gerichte sagen:  

Vom Wert des Familienheims. Also von 150.000 €.  

 

Die Finanzverwaltung sagt:  

Vom Wert des Familienheims. Vermindert um anteilige Schulden. „Familienheim zu Gesamterbmasse“ = 75 %. Also sind 75 % der Schulden (= 52.500 €) vom Wert des Hauses abzuziehen. Vom so verminderten Hauswert rechnet man sodann den Freibetrag. Geht voll zu Lasten des Erben.  

 

Die Frage ist beim Tribunal Supremo anhängig.  

 

Korrekt wäre, bis zur gerichtlichen Klärung der Finanzverwaltung zu folgen, bei positivem Urteil die autoliquidación zu berichtigen und Erstattung der überzahlten Steuer zu beantragen. So jedenfalls die subjektive Ansicht der Finanzverwaltung. 



Hausrat (ajuar domestico): Kurz und schmerzlos

 

(Art. 15 Ley 29/1987)

 

Hier werden pauschal 3 % des Immobilienwertes angesetzt. Ist die Immobilie das Familienheim, vermindert sich der Prozentsatz.

Näheres muß man nicht wissen. Das amtliche Formular fragt alle notwendigen Daten ab.

 

Kurz und schmerzlos. 



Hinzuzurechnendes Vermögen (bienes adicionables): Trickreich

 

(Art. 11 Ley 29/1987)

 

Vermögen, das bestimmte Zeit vor dem Erbfall das Erblasservermögen verlassen hat, muß wieder hinzugerechnet werden. In bestimmten Fällen vermutet das Gesetz, daß getrixt wurde. Daß also der Erblasser versucht hat, Vermögen vorab auf die Erben zu übertragen um die spätere Erbschaftssteuer zu vermindern. Die Vermutungen sind widerlegbar. Das heißt. Der Erbe kann den Gegenbeweis erbringen. Daß also nicht getrixt wurde. Diese Fälle sind:

 

  • Ein Jahr vor dem Erbfall

Hinzuzurechnen ist alles Erblasservermögen, das den Erben unentgeltlich zugeflossen ist.

 

  • Drei Jahre vor dem Erbfall

Hinzuzurechnen ist der entgeltliche Nießbrauch an Erben bis zum dritten Grad.

Hintergrund: Der Erblasser spaltet seine Immobilie auf in einen Nießbrauch und in sog. nacktes Eigentum. Den Nießbrauch gibt es vorab dem späteren Erben. Das nackte Eigentum behält er sich. Vermögensübertragung in Salami-Taktik. Für den Nießbrauch wird ein Kaufpreis vereinbar, der aber nie fliest.

 

  • Vier Jahre vor dem Erbfall

Der umgekehrte Fall wie oben: Der spätere Erblasser überträgt das nackte Eigentum auf den Erben. Er selbst behält den Nießbrauch.


Der Erbe kann die Vermutungen widerlegen, wenn er nachweist, daß aus eigenen Mitteln tatsächlich eine Gegenleistung geflossen ist.

 

Gesetzliche Vermutungen gegen Tricksereien.

 

Trickreich. 



Selbstveranlagung (autoliquidación): Kann teuer werden

 

(Art. 31 Ley 29/1987)

 

Die Selbstveranlagung (autoliquidación) ist der Regelfall. In den meisten autonomen Gemeinschaften ist sie obligatorisch: Der Steuerpflichtige nimmt das amtliche Formular, füllt es aus, berechnet seine Steuer, reicht es ein und zahlt den Betrag, den er im Formular selbst ermittelt hat.

 

Das amtliche Formular („modelo“) ist „modelo 650“ und „modelo 660“. Je nach Zuständigkeit der Autonomen Gemeinschaften, z. B. der Kanaren, auch ein Kombi-Formular „modelo 660 – 650“.

 

Autoliquidación suggeriert, man könne das Formular selber ausfüllen. Theoretisch ja. Das Formular folgt dem Schema unten. Man muß sich nur durchklicken.

 

Praktisch sollte man das dennoch nicht selbst tun. Wer eine Steuervergünstigung nicht kennt, weiß nicht, daß er ein Häkchen setzen muß, wer sie kennt, weiß noch nicht wo.

 

Das kann teuer werden. 



Ausgangspunkt Schema: Erbschafts- und Schenkungssteuer


(Ley 29/1987 Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones)

 

Das Schema weiter unten hier nochmal in gedrängter Form:

 

Wert der Erbmasse

plus Wert der hinzuzurechnenden Güter (bienes adicionables)

plus Wert des Hausrats (ajuar domésitco)

minus Lasten (cargas deducibles)

minus Verbindlichkeiten (deudas deducibles)

minus Kosten (gastos deducibles)

= base imponible

minus Freibeträge (reducciones)

= base liquidable

mal Steuersatz (tarifa)

= cuota integra

Mal Mulitplikator (coeficiente multiplicador)

= cuota tribuatria

Minus decucciones y bonificaciones

= cuota líquida (Zahlbetrag der Steuer)



Manko behoben: Gesetzesänderung auf EuGH-Urteil


(BOE 2014/288, núm. 12327 vom 28.11.2014, disp. fin. tercera )

Der Gesetzgeber hat schnell reagiert. Zur Erinnerung:

Der Europäische Gerichtshof hat die Ungleichbehandlung Residenter und Nichtresidenter bei der Erbschafts- und Schenkungssteuer für unwirksam erklärt. So sein Urteil vom 03.09.2014. Bis dahin galt

-          resident:                     niedrige (autonome) Steuer

-          nicht resident:          hohe (staatliche) Steuer

Der Gesetzgeber behebt das Manko, indem er das günstige Steuerrecht der Autonomien auch auf Nichtresidente erstreckt. Künftig kommen Residente wie Nichtresidente gleichermaßen in den Genuß des günstigeren Erbschafts- und Schenkungssteuerrechts der Autonomen Gemeinschaften.

Für Erbrechtsfälle im Verhältnis Spanien – Deutschland bedeutet das (die Bezifferung entspricht dem Gesetzestext):

1a)
Erblasser resident in Deutschland
Vermögen in Spanien
Anwendbar: Recht der Comunidad Autónoma (C. A.), in der der Nachlaß mit dem höchsten Wert liegt.

1b)
Erblasser resident in Spanien (und damit im Gebiet einer C. A.)
Erben in Deutschland
Anwendbar: Recht der betreffenden C. A. 

1c)
Immobilie in Spanien
Beschenkter in Deutschland
Anwendbar: Recht der C. A., in der die Immobilie liegt

1d)
Immobilie in Deutschland
Beschenkter in Spanien
Anwendbar: Recht der C. A., in der der Beschenkte wohnt

1e)
Mobiliar in Spanien
Beschenkter in Deutschland
Anwendbar: Recht der C. A., in der sich das Mobiliar die meiste Zeit befindet
 

Die Fallgruppen muten willkürlich an. Mitnichten. Es werden alle Fälle erfaßt, die vormals ungleich behandelt wurden.

Wer ist resident in diesem Sinn?
Wer sich innerhalb von fünf Jahren vor dem Steuerfall die Mehrzahl der Tage in einer Autonomen Gemeinschaft aufgehalten hat, so die Neuregelung.

Schließlich werden noch Konkurrenzregelungen eingeführt, für den Fall der gleichzeitigen Zuständigkeit mehrerer Autonomien, sowie Regelungen zur Selbstveranlagung.

Was oben in Bezug auf Deutschland dargestellt ist, gilt für alle Länder der EU sowie die zusätzlichen EWR-Staaten. 

Die Neuregelung trat am 01.01.2015 in Kraft.

Das Gesetz enthält keine Übergangsregelung. Was geschieht also in Altfällen, wenn der Erblasser unter der alten Rechtslage verstorben ist und der Erbe mit der hohen staatlichen Steuer besteuert wurde?
Urteile des Europäischen Gerichtshofes wirken „ex tunc“, von Anfang an. Die Ungleichbehandlung war von Anfang an unwirksam, nicht erst ab dem Urteilsspruch.
Der Erbe wird daher das spanische Finanzamt innerhalb der Verjährungsfrist von vier Jahren mit einer Teil-Rückforderung konfrontieren. 

Zahlen die dann was zurück? Das ist eventuell das Manko. 


Freibetrag für die vivienda habitual: Kanarische Neuregelung

(DLed Canarias 1/2009 art. 22 ter intrd. L Canarias 4/2012 art. 46, BOC v. 26.06.2012)

Gehört die vivienda habitual des Erblassers zur Erbmasse, kann der Erbe 99 % ihres Wertes, höchstens € 200.000,00, von der Besteuerungsgrundlage (base imponible) abziehen. Voraussetzung ist:

-         Erben auf- oder absteigender Linie

-         Erben der Seitenlinie älter als 65 Jahre, die mit dem Erblasser zwei Jahre zusammengewoht haben

-         Behaltensfrist für die Erben: 5 Jahre

Die Befreiung gab es schon bisher. Neu im autonomen Recht ist die Deckelung auf € 200.000,00. Hier galt bisher die staatliche Reglung mit nur € 122.606,47. Die staatliche Behaltensfrist von 10 Jahren wurde autonom auf 5 Jahre verkürzt. Das autonome kanarische Recht weitet die Privilegierung der vivienda habitual gegnüber der staatlichen Regelung abermals aus.

Einziger Nachteil: Die neue Deckelung gilt für alle Miterben gemeinsam. Mehrere müssen nun quoteln. Die bisherige Deckelung galt für jeden Miterben einzeln.

Die Befreiung bleibt erhalten, auch wenn der Erlasser vor dem Tod nicht mehr in seiner vivienda habitual, sondern im Altersheim oder einer ähnlichen Einrichtung gewohnt hat.

Die Befreiung tritt neben die sonstigen autonomen oder staatlichen Vergünstigungen.

Nebenwirkung der neuen Befreiung: 

Sie treibt den Blutdruck hoch, ob der abermaligen Ungleichbehandlung Residenter und Nichtresidenter. Nichtresidente haben per definitionem keine vivienda habitual in Spanien. Betroffene, die das nicht bis zum EuGH ausstreiten wollen, könnten die Residencia erwägen.


Vererben oder Verkaufen: Das ist hier die Frage

Die vielleicht häufigste Eingangsfrage:

„Soll ich vererben oder verkaufen?“

Die steuerlichen Überblicke

-          zum Vererben (s. Erbschafts- und Schenkungssteuerrecht/Überblick) 

-          und zum Verkauf (s. Steuerrecht/Überblick: Die Einkommensteuer Nichtresidenter)

ermöglichen es, die Antwort wenigstens grob abzuschätzen. Mehr als eine grobe Einschätzung ist abstrakt vorab nicht möglich. Oft genügt dies jedoch um zu bestimmen, welche Richtung man einschlägt. Genauere Antworten hängen vom Sachverhalt ab.


Vivienda habitual: Wann ist meine vivienda "habitual"?

Die vivienda habitual (deutsch etwa: Familienheim) ist erbschaftssteuerlich privilegiert. Bei der Bestimmung der base liquidable sind 95 % des Wertes der vivienda habitual abzuziehen, gedeckelt durch eine betragsmäßige Obergrenze von maximal € 122.606,47 für jeden Miterben. Es gilt die Definition aus dem spanischen Einkommensteuerrecht (Art. 68.1.3 LIRPF; art. 54 RIRPF):

-         Gebäude, Eigentumswohnung.

-         Bezug innerhalb eines Jahres ab Erwerb.

-         Der Erblasser hat hier während eines Zeitraums von mindestens drei Jahren seinen allgemeinen Aufenthalt. Ein weniger als drei Jahre schadet nicht, wenn der Erblasser vor deren Ablauf verstirbt oder sonst ein zwingender Grund für einen Auszug vorliegt (z. B. Heirat, Scheidung, Arbeitsplatzwechsel).

Die Auslegung ist restriktiv. Einliegerwohnungen, vermietete Teilbereiche, Wohnwägen u.s.w. zählen nicht zur vivienda habitual.

Vivienda habitual ist nicht gleich der steuerrechtlichen residencia.

Weitere Voraussetzung für die Steuerermäßigung bei der vivienda habitual ist:

-         Verwandtschaftsgrad: Ehegatten; Verwandte in auf- oder absteigender Linie; Verwandte aus einer Seitenlinie, die 65 Jahre oder älter sind und mit dem Erblasser mindestens zwei Jahre vor Eintritt des Erbfalles zusammengewohnt haben.

-         Der Erbe muß die vivienda habitual mindestens 10 Jahre behalten. Unschädlich ist, wenn bei Auseinandersetzung einer Erbengemeinschaft die vivienda habitual einem der Miterben zu Alleineigentum zugewiesen wird. Unschädlich ist auch ein Verkauf der vivienda habitual, wenn der Erlös wieder in eine vivienda habitual investiert wird.


Überblick

Um den Zusammenhang zu sehen, braucht es einen Überblick. Die Kürze der Darstellung macht sie notwendigerweise unpräzise. Das sei in Kauf genommen. Wegen der praktischeren Wichtigkeit der Erbschaftssteuer erwähne ich die im Wesentlichen vergleichbar geregelte Schenkungssteuer hier nur am Rande.

-         Begrifflichkeiten

Schenkungs- und Erbschaftssteuer, Impuesto sobre Sucesiones y Donaciones (ISD)

-         Gesetzgebung

Staatlich-spanisches Erbschafts- und Schenkunssteuerrecht (L 29/1987; RD 1629/1991)

Regelungen der Autonomen Gemeinschaften, derzeit 17 mit eigenen erbschafts- und schenkungssteuerlichen Regelungen, etwa Baleares L 22/2006, 6/2007, 1/2009; Canarias DLeg 1/2009, L 9/2006. Ihre Gesetzgebungskompetenz beschränkt sich auf Möglichkeiten, auf die Höhe der Steuer einzuwirken, etwa durch Ermäßigungen, Steuersätze, Befreiungen, Vergünstigungen, neben den oder über die staatlichen Vorgaben hinaus.

Foralrechte, d. h. Lokalrechte, in Àvala, Vizkaya, Guipúzcoa.

-         Verhältnis zu anderen Steuerarten

Zur spanischen Einkommensteuer (IRPF): Schließen sich aus.

Zur spanischen Gewerbesteuer (IS): Schließen sich aus. ISD erfaß nur natürliche Personen.

Zur spanischen sog. Stempelsteuer (ITP y AJD): Schließen sich dergestalt aus, daß ISD den unentgeltlichen Vermögenszuwachs besteuert, ITP y AJD den gesamtvermögensneutralen Austausch.

Zur spanischen Vermögenssteuer (IP): Ergänzen sich dergestalt, daß ISD den (dynamischen) Vermögenszuwachs besteuert, IP den (statischen) Vermögensstand.

-         Steuertatbestand – Was wird besteuert?

Einerseits Positivabgrenzung, nämlich Vermögenserwerb durch Erbschaft, Vermächtnis oder Schenkung. Eine Sonderrolle nehmen Lebensversicherungsleistungen ein. Andererseits Negativabgrenzung, also was nicht besteuert wird, u. a. etwa Glücksspielgewinne, Subventionen

-         Befreiungen (exenciones)

Sachverhalte, die zwar den Steuertatbestand erfüllen, aber kraft gesetzgeberischer Entscheidung  nicht besteuert werden, wie bäuerliche Familienbetriebe oder Sakralvermögen.

Eigene Befreiungstatbestände in Autonomen Gemeinschaften, wie Familienwohnsitze, Güter unter Denkmalschutz, einzelkaufmännische Unternehmen, Freiberuflerpraxen.

-         Steuersubjekt – Wer muß die Steuer bezahlen?

Beim Erwerb von Todes wegen: Der Rechtsnachfolger. Wer das ist, richtet sich nach dem jeweils geltenden Erb- und Zivilrecht.

Beim Erwerb unter Lebenden: Der Begünstigte, etwa der Beschenkte.

Bei Lebensversicherungsverträgen auf den Todesfall: Der Bezugsberechtigte.

Ersatzweise können Dritte für die Steuer haften (responsables subsidiarios), etwa Banken Versicherungen, Börsenmakler. 

 -         Steuerpflicht – Wer unterliegt der spanischen Erschafts- und Schenkungssteuer?

Wer in Spanien unbeschränkt steuerpflichtig ist (obligación personal).

Wer in Spanien beschränkt steuerpflichtig ist (obligación real). Das ist jeder, der nicht in Spanien wohnt, aber dort Vermögen hat (Ferienimmobilie; Bankkonto).

-         Steuerveranlagung  (liquidación)

Ermittlung des zu besteuernden Vermögens (base imponible)

Ermittlung der base liquidable

Bestimmung der cuota íntegra

Bestimmung der Steuerschuld, cuota líquida

-         Base imponible

Das ist der erbschaftssteuerliche Wert der Erbmasse. Er wird wie folgt berechnet:

Verkehrswert aller Vermögensbestandteile. Mitunter  müssen offizielle mittlere Preise, Koeffizienten und diverse Rechenoperationen angewandt werden. Das Finanzamt kann den Wert auf Antrag in einem Vorbescheid festsetzten oder die Angaben in einem gesonderten Verfahren voll nachprüfen (aprobación de valores).

Plus
Wert aller hinzuzurechnenden Vermögenswerte (bienes adicionables). Vermögensverschiebungen in bestimmten Zeiträumen vor Anfall der Steuer mit dem Ziel der Steuervermeidung werden hier  rückgängig gemacht.

Minus
Realer Wert von dinglichen Lasten (z. B. Rentenschulden, Dienstbarkeiten), Verbindlichkeiten (z. B. Hypothekenschulden) und Kosten (z. B. des Erbfalls, der Erbauseinandersetzung).

Plus
Einrichtung und Zubehör (ajuar doméstico); pauschal 3 % der Erbmasse.

Bei mehreren Erben:
Berechnung des Anteils, z. B. der Erbquote. Sie richtet sich nach materiellem Erbrecht.

-         Base liquidable

Base imponible

Minus
Staatliche oder autonome Ermäßigungen (reducciones). Staatliche Ermäßigungen sind Freibeträge ausgedrückt in Prozent der base imponible, je nach dem Grad der Verwandtschaft, bei minderjährigen Kindern je nach Alter; bei Schwerbehinderung; bei Leistungen aus Lebensvericherungsverträgen; bei Übertragung von einzelkaufmännischen Unternehmen, Freiberuflerpraxen, Gesellschaftsbeteiligungen; für den Hauptwohnsitz (vivienda habitual).

Ergibt die base liquidable.

-         Cuota íntegra

Base liquidable

Anwendung des staatlichen oder eines autonomen oder foralen Steuersatzes (tipo de gravamen). Am einfachsten nimmt man die jeweils einschlägigen Tabellen (tarifas del impuesto) zu Hilfe.

Ergibt die cuota íntegra

-         Cuota tributaria

Cuota íntegra

Anwendung von Multiplikationskoeffizienten (coeficientes multiplicadores)

Ergibt die cuota tribuatria

-         Cuota líquida

Cuota tributaria

Ermittlung von Vergünstigungen (decucciones y bonificaciones)

Ergibt die cuota líquida, d. h. die zu zahlende Steuer.


Im Internet kursieren Steuersparmodelle. Welche sind die besten?


Man kann drei Arten von Steuersparmodellen klassifizieren, nämlich

1.  mit illegalen Methoden

Sie sind kriminell, verboten und unter Strafe gestellt. Davon ist abzuraten.

Beispiel: Vorsätzlich falsche Angaben.

2.  mit legalen aber fragwürdigen Methoden

Dem vermeintlichen Steuervorteil steht an anderer Stelle ein Nachteil gegenüber. Davon ist ebenfalls abzuraten.

Beispiel: Der privatschriftliche Kauf ohne Eintragung ins Grundbuch erspart die Grunderwerbsteuer, verhindert aber den Gutglaubensschutz durch das Grundbuch.

3.   mit legalen Methoden

Wahl einer Konstellation unter dem geltenden Steuerrecht, bei der die Steuerbelastung am geringsten ist. Allerdings sind die Möglichkeiten hier begrenzt. Sie sind einzelfallabhängig und man kann sie nicht als „Modell“ verordnen. 

Beispiel: Erwerb durch das Kind erspart die spätere Erbschaftssteuer.

Steuersparen ist wichtig, aber nicht das Wichtigste. Der Wille des Erblassers und die sachgerechte Nachfolgeplanung gehen vor. Sie dürfen sich der Steuer nicht unterordnen. 


Eltern schenken ihrem Kind ihre spanische Ferienimmobilie. Läßt sich die spanische Schenkungssteuer vermeiden, wenn die Schenkung vor einem deutschen Notar erfolgt?

Zivilrechtlich ist die Schenkung wirksam. Sie unterliegt neben der deutschen gleichwohl auch der spanischen Schenkungssteuer. Die Steuer fällt mit Abschluss des Schenkungsvertrages an. Die Beurkundung in Deutschland entbindet nicht von der Pflicht, in Spanien eine Schenkungssteuererklärung abzugeben. Wer trotzdem davon absieht, begeht eine Steuer-Ordnungswidrigkeit. 

Es ist auch nicht ratsam, diese Ordnungswidrigkeit in Kauf zu nehmen und nach dem Motto „In Spanien erfährt das ohnehin niemand“ zu versuchen, der Schenkungssteuer auszukommen, indem man von der Eintragung im spanischen Grundbuch absieht. Zum einen verzichtet man auf die Schutzfunktion des Grundbuches zugunsten des eingetragenen Eigentümers (z. B. positive und negative Publizität, Gutglaubensschutz), zum anderen ist die Eigentümer-Linie im Grundbuch unterbrochen (tracto sucesivo) mit der Folge, dass sich die Immobilie nur mehr außerhalb des Grundbuches weiter veräußern lässt, was ein seriöser Käufer niemals akzeptieren wird.

Ebenso wenig hilft es, wenigstens für die ersten vier Jahre von der Eintragung in das spanische Grundbuch abzusehen und auf Verjährung zu spekulieren. Die 4-jährige Verjährungsfrist beginnt im Falle der Beurkundung durch einen ausländischen Notar nämlich erst mit Vorlage des Vertrages in ordnungsgemäßer Übersetzung beim spanischen Grundbuchamt. Solange die Frist nicht begonnen hat, kann sie auch nicht ablaufen und es kann keine Verjährung eintreten. 


Kann man Erbschaftssteuer sparen, indem man das ererbte Vermögen zu niedrig bewertet?

Die meisten Autonomen Gemeinschaften erheben die Erbschafts- und Schenkungssteuer im Wege der Selbstveranlagung (autoliquidación). Der Erbe gibt eine Steuererklärung ab. Darin hat er die einzelnen Gegenstände der Erbschaft mit ihrem Verkehrswert anzusetzen. Daraus wird nach verschiedenen Zu- und Abschlägen die Erbschaftssteuer berechnet. Die Versuchung liegt nahe, zu niedrige Werte anzugeben. 

Zum einen kann das Finanzamt die Wertangaben nachprüfen (comprobación de valores, siehe Steuerrecht, dort Grunderwerbsteuer). Auffällig niedrige Wertangaben könnten das Finanzamt zu dieser Nachprüfung veranlassen.

Zum anderen haben einige Autonome Gemeinschaften Koeffizienten eingeführt, mit denen im Fall von Immobilien deren Katasterwert zu multiplizieren ist. Der in der Steuererklärung angegebene Verkehrswert darf diesen Wert nicht unterschreiten.


Stimmt es, daß das Finanzamt eine Immobilie, die der Erbe in der Erbschaftssteuererklärung zu niedrig bewertet hat, zu diesem niedrigen Preis enteignen kann?

Gemäß § 19 des spanischen Erbschafts- und Schenkungssteuergesetzes hatte der Staat ein Erwerbsrecht, wenn die Nachprüfung (comprobación de valores) ergab, daß der Erbe den Wert um mehr als 100 % zu niedrig angeben hatte. Diese Bestimmung wurde 1998 ersatzlos aufgehoben.

In einigen Foralrechten, d. h. dem Recht in Gebieten Spaniens mit eigener Rechtsetzungsbefugnis, gibt es solche Erwerbsrechte weiterhin (Guipúzcoa, Vizcaya), ebenso im Bereich der Grunderwerbsteuer (Art. 91.5 Reglamento del Impuesto sobre Transmisiones Patrimoniales y Actos Jurídicos Documentados).


Ich wohne in Deutschland und zahle hier meine Steuern. Ist spanisches Erbrecht für mich überhaupt ein Thema?

Ja.  

Wer in Deutschland seinen Wohnsitz hat, unterliegt im Hinblick auf alle steuerlich relevanten Vorgänge dem deutschen Steuerrecht. Auf deutsche und ausländische Einkünfte, auf Welteinkünfte, ist in Deutschland deutsche Einkommensteuer an das deutsche Finanzamt zu zahlen. Man sagt, der Betroffene ist in Deutschland „unbeschränkt steuerpflichtig“. Daher ist auch auf ererbte Auslandsimmobilien in Deutschland deutsche Erbschaftssteuer an das deutsche Finanzamt zu zahlen, sind die spanischen Mieteinnahmen zu versteuern u.s.w.

Gleichzeitig kann der selbe Vorgang, wenn er Bezug zu einem ausländischen Staat hat, auch dem Steuerrecht jenes Staates unterliegen. Bei einer Immobilie in Spanien, unterliegen alle Vorgänge, beschränkt auf die Immobilie, gleichzeitig auch dem spanischen Steuerrecht. Man sagt, der Betroffene ist in Spanien „beschränkt steuerpflichtig“, eben beschränkt auf Steuern, die in Zusammenhang mit der Immobilie stehen. Daher ist auch in Spanien spanische Erbschaftssteuer an das spanische Finanzamt zu zahlen, sind die spanischen Mieteinnahmen zu versteuern u.s.w. 
 
Dieses System gilt auch in Spanien:
Unbeschränkte Steuerpflicht – obligación personal
Beschränkte Steuerpflicht – obligación real



Was ist der Unterschied zwischen Steuerermäßigungen im Erbschaftssteuerrecht des spanischen Staates und der Autonomen Gemeinschaften?

Die Autonomen Gemeinschaften dürfen auf die Höhe der Erbschaftssteuer Einfluß nehmen. Soweit sie dies tun, gewähren sie Steuermäßigungen, die meist über die staatlichen Ermäßigungen hinausgehen.
Zum Teil haben sie eigene, zusätzliche Ermäßigungstatbestände eingeführt.

Die Voraussetzungen, um in den Genuß autonomer Ermäßigungen zu kommen, sind, wie oben gesagt, für deutsche Eigentümer einer Spanienimmobilie kaum zu erfüllen.



Ich bin Rentner und wohne fest in meiner Spanienimmobilie. Kommt für meine Erben der staatliche Freibetrag für die Familienwohnung „vivienda habitual“ in Betracht?

Ja, unter drei Voraussetzungen.

Erstens muß es sich bei der Immobilie um die „vivienda habitual“ handeln. Das Erbschaftssteuerrecht definiert den Begriff „vivienda habitual“ nicht. Man greift daher auf das spanische Einkommensteuerrecht zurück. Hiernach muß der Erblasser für mindestens drei Jahre seinen gewöhnlichen Wohnsitz in der Immobilie gehabt haben. Der gewöhnliche Wohnsitz wiederum setzt voraus, dass der Erblasser die Immobilie tatsächlich und dauernd selbst bewohnt hat (Art. 68.1 Nr. 3 LIRPF und Art. 54 des zugehörigen Ausführungsgesetzes RIRPF).

Zweitens muß es sich beim Erben um den Ehegatten oder Verwandte in auf- oder absteigender Linie handeln.

Drittens muß der Erbe die Immobilie zehn Jahre im Eigenbesitz behalten.